Pferdekaufrecht: Die Gewährleistung beim Pferdekauf richtet sich nun nur nach den Vorschriften, die für den Kauf von allen beweglichen Sachen Anwendung finden, auch wenn § 90a BGB klarstellt, dass Tiere keine Sachen sind. Sie werden beim Kauf letztlich aber doch wie solche behandelt. Dieses kann beim Pferdekauf zu einer Vielzahl von Problemen führen, da das Pferd,
wie jedes andere Lebewesen, einer ständigen und u.U. recht spontanen Änderung seiner körperlichen und psychischen Verfassung unterworfen ist.

Ausgangspunkt eines jeden Kaufvertrages ist § 433 BGB. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben. Im Gegenzug dazu ist der Käufer verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.

Aber wann liegt bei einem Pferd ein Sachmangel vor? Wer ist Unternehmer im Pferdehandel? Wann ist ein Pferd als “gebraucht” anzusehen? Wer ist Tierhalter?

Gerne beantworte ich Ihre Fragen persönlich.